Gebrauch der Mietsache; Beseitigung eines auf einem Balkon gepflanzten Baumes

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grds. nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt. Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insb. auch Art. 20a GG nicht entgegen. Eine solche Pflanzung kann aufgrund ihres Umfangs praktisch schon einer baulichen Veränderung gleichkommen. Jedenfalls ist ein Balkon bzw. eine Loggia keine Fläche, auf der solche Pflanzungen üblich oder dafür vorgesehen sind. Ein Bergahorn, welcher bis zu 40 m hoch werden und einen Stammumfang bis zu zwei Metern erreichen kann, findet seine Verwendung hauptsächlich als Garten-, Straßen-, Park- und Waldbaum. Insbesondere ist er als sog. Tiefwurzler für die Bepflanzung eines Balkons ersichtlich auch nicht geeignet. Zudem kann durch die Nutzung das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt werden. Der Mieter wird durch die Beseitigung in seinem Mietgebrauch der Loggia oder auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht bzw. nicht wesentlich oder unzumutbar eingeschränkt, vgl. LG München I, Beschl. v. 8.11.2016 – 31 S 12371/ 16.

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Ausübungsbefugnis des Verbandes für bestimmte Unterlassung- und Beseitigungsansprüche

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB – anders als etwa für Schadensersatzansprüche – besteht keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 WEG. Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist; vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2017 – VZR45/ 17.

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Bauvertragsrecht – Ungünstige Witterungseinflüsse; Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Gemäß § 642 BGB kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und er hierdurch in Verzug der Annahme gerät. Maßgeblich ist, dass ohne die Mitwirkung des Auftraggebers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann.

Ob dem Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung obliegt, kann nur anhand des „Bauvertragsrecht – Ungünstige Witterungseinflüsse; Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers“ weiterlesen

Eintragungsfähigkeit von Klauseln einer Gemeinschaftsordnung im Grundbuch

Das mit dem Antrag auf Eintragung einer Teilungserklärung in das Grundbuch befasste Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob eine in der Teilungserklärung enthaltene Vereinbarungsregelung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts zu erforschen, ob die Interessen „Eintragungsfähigkeit von Klauseln einer Gemeinschaftsordnung im Grundbuch“ weiterlesen

Verkehrssicherungspflicht bei Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer – wie zum Beispiel auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken – ausgeht. Dazu gehört es auch, „Verkehrssicherungspflicht bei Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt“ weiterlesen

Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei Architektenhaftung

Die Verjährung eines schon vor der Abnahme bestehenden Schadenersatz-anspruchs gegen einen Architekten aus § 635 BGB a. F. beginnt, wenn keine weitere Vertragserfüllung durch den Architekten mehr in Betracht kommt, etwa weil der Bauherr die Abnahme endgültig verweigert, er keine Erfüllung mehr verlangt oder aus anderen Gründen ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist.

Haben Bauherr und Architekt die Objektbetreuung nach Leistungsphase 9 vereinbart, so kommen in diesem Sinne keine weiteren Leistungen des Architekten mehr in Betracht, wenn die Gewährleistungsfristen der beteiligten Handwerker abgelaufen sind, weil dann etwa die Objektbegehung, die Feststellung von Mängeln und deren Anzeige an die Handwerker sinnlos geworden sind. Ein Architekt, der darauf hinwirkt, dass in einem Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber eine kürzere Verjährungszeit als fünf Jahre vereinbart wird, verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe; vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 28.4.2017 – 1 U 165/ 13.

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