Bauvertrag: Auftraggeber darf Gründe für Auftragskündigung nachschieben

Das Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Auftraggeber ist auch noch nach der Kündigung des Auftragnehmers bzw. nach der Selbstvornahme des Auftraggebers zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn die in § 4 Nr. 7 VOB/ B genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorgelegen haben. Folge: Grundsätzlich kann der Auftraggeber den Vertrag gem. § 8 VOB/ B kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7, 8 Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Der BGH bestätigt mit vorliegendem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 VOB/ B bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – VII ZR 46/ 15.

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Architektenvertrag: Wirksamer Abschluss

Für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrags ist der Planer vortrags- und beweispflichtig. Inhalt und Umfang der Beauftragung bemessen sich nach den Regeln des BGB. Die Regelungen der HOAI stellen Preisrecht dar und treffen über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses und den Umfang der inhaltlichen Leistungsvereinbarung keine Aussage. Der Abschluss wirksamer Architektenverträge bedarf keiner bestimmten Form. Er setzt hierauf bezogene übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsabschluss auch konkludent erfolgen kann. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grds. nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht; vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.1.2018 – 10 U 80/ 17.

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Bauvertragsrecht – Ungünstige Witterungseinflüsse; Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Gemäß § 642 BGB kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und er hierdurch in Verzug der Annahme gerät. Maßgeblich ist, dass ohne die Mitwirkung des Auftraggebers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann.

Ob dem Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung obliegt, kann nur anhand des „Bauvertragsrecht – Ungünstige Witterungseinflüsse; Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers“ weiterlesen

Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei Architektenhaftung

Die Verjährung eines schon vor der Abnahme bestehenden Schadenersatz-anspruchs gegen einen Architekten aus § 635 BGB a. F. beginnt, wenn keine weitere Vertragserfüllung durch den Architekten mehr in Betracht kommt, etwa weil der Bauherr die Abnahme endgültig verweigert, er keine Erfüllung mehr verlangt oder aus anderen Gründen ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist.

Haben Bauherr und Architekt die Objektbetreuung nach Leistungsphase 9 vereinbart, so kommen in diesem Sinne keine weiteren Leistungen des Architekten mehr in Betracht, wenn die Gewährleistungsfristen der beteiligten Handwerker abgelaufen sind, weil dann etwa die Objektbegehung, die Feststellung von Mängeln und deren Anzeige an die Handwerker sinnlos geworden sind. Ein Architekt, der darauf hinwirkt, dass in einem Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber eine kürzere Verjährungszeit als fünf Jahre vereinbart wird, verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe; vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 28.4.2017 – 1 U 165/ 13.

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