Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome

Zur ausreichenden Darlegung eines Mangels genügt es, wenn sich der Auftraggeber bei der Schilderung auf das Symptom beschränkt, aus dem die Mangelhaftigkeit des Werkes herzuleiten ist. Insbesondere bei konstruktiven Mängeln ist die Beschränkung auf Angabe bestimmter Mangelsymptome als Hinweis auf die festgestellten Schäden, nicht aber als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen. In einem solchen Fall sind auch andere Bereiche, in denen sich die Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben, in die Mangelhaftigkeit miteinbezogen.

Folgendes ist daher zu beachten: „Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome“ weiterlesen

Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts (Bauwerkvertrag/Bauvertragsrecht)

In einem vom Auftraggeber gestellten Bauvertrag ist eine Klausel, die einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist vorsieht und durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, unwirksam, wenn das Ablösungsrecht davon abhängig gemacht wird, dass wesentliche Mängel nicht (mehr) vorhanden sind. „Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts (Bauwerkvertrag/Bauvertragsrecht)“ weiterlesen