Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome

Zur ausreichenden Darlegung eines Mangels genügt es, wenn sich der Auftraggeber bei der Schilderung auf das Symptom beschränkt, aus dem die Mangelhaftigkeit des Werkes herzuleiten ist. Insbesondere bei konstruktiven Mängeln ist die Beschränkung auf Angabe bestimmter Mangelsymptome als Hinweis auf die festgestellten Schäden, nicht aber als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen. In einem solchen Fall sind auch andere Bereiche, in denen sich die Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben, in die Mangelhaftigkeit miteinbezogen.

Folgendes ist daher zu beachten:

Zum einen ist das Abnahmeprotokoll nicht der richtige Platz für Erklärungen, die grundlegende Eingriffe in das vertragliche Gefüge nach sich ziehen sollen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn den Parteien nicht wirklich klar ist, was mit den Erklärungen tatsächlich gemeint ist. Zu Recht weist das OLG darauf hin, dass die Streichung vorformulierter Wendungen wie „Mängelansprüche sollen unberührt bleiben “mehrere Haftungsgrundlagen berühren. So bleibt auch bei Streichung dieses Passus der verschuldensabhängige Anspruch auf Schadensersatz gem. § 634 Nr. 1 BGB erhalten.

Zum anderen ist die Messlatte für den ausreichenden Sachvortrag über das Vorliegen eines Mangels nicht hoch. Bei genauer Bezeichnung der Mangelerscheinungen werden sämtliche Ursachen des Mangels Gegenstand der Mängelrüge und des Prozessvortrags. Es genügt, dass die Auswirkungen des Mangels benannt werden. Der Auftraggeber darf sich bei der Darlegung der Mängel auf das Symptom beschränken, aus dem die Mangelhaftigkeit des Werkes herzuleiten ist, vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 – 7 U 97/ 15.

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