Wohnungseigentümer: Stimmrechtsverlust bei Interessenkollision

Nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer im Fall eines Rechtsgeschäfts mit seiner Person nicht stimmberechtigt. Zwar ist diese Regelung restriktiv auszulegen. Jedoch ist der Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er an einer Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist, er bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit dieser nicht stimmberechtigt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt die Frage spannend, wie sich die Rechtsprechung in anderen Fällen entwickelt, wenn z. B. der Eigentümer nur Geschäftsführer ist oder nur eine Mehrheitsbeteiligung hat, vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 138/ 16.

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