Bauvertrag: Fortsetzung der Vertragsdurchführung erst nach Erfüllung einer Nachtragsforderung

Macht der Bauunternehmer die Fortsetzung der Vertragsdurchführung von der Erfüllung einer Nachtragsforderung abhängig, verstößt er damit gegen seine Vorleistungspflicht aus dem Werkvertrag und gibt Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund. Die Erklärung eines mit Beton- und Stahlbetonarbeiten und einem Treppeneinbau beauftragten Bauunternehmers, dass „morgen die Treppe nicht eingebaut werden kann “, wenn ein von ihm verlangter Nachtrag nicht anerkannt wird, stellt jedoch noch keine Pflichtverletzung des Bauvertrags dar. Hinweis: Das Gericht weist darauf hin, dass, solange sich der Besteller nicht objektiv in Verzug mit der Zahlung fälliger Abschlagszahlungen befindet, der Grundsatz des Vorrangs der Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit gilt. Zu Recht hat das Gericht vorliegend aber die Erklärung des Bauunternehmers, dass „morgen die Treppe nicht eingebaut werden kann “, wenn der geforderte Nachtrag nicht vom Auftraggeber anerkannt wird, nicht als Verstoß gegen die Vorleistungspflicht angesehen. Eine solche Erklärung ist nicht als Teil- oder gar als Gesamtkündigung des Bauvertrags anzusehen. Sie stellt die Erbringung der geschuldeten Leistung lediglich für den Folgetag in Frage; vgl. KG, Urt. v. 13.6.2017 – 21 U 24/ 15.

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Werkvertrag: Sicherungsverlangen eines Unternehmers

Nach § 648a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Eine dem Sicherungsverlangen vorgängige Androhung oder Ankündigung sieht die Regelung nicht vor. Der Unternehmer ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn er dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat. Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen; vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2017 – VII ZR 34/ 15.

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Bauvertrag: Auftraggeber darf Gründe für Auftragskündigung nachschieben

Das Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Auftraggeber ist auch noch nach der Kündigung des Auftragnehmers bzw. nach der Selbstvornahme des Auftraggebers zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn die in § 4 Nr. 7 VOB/ B genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorgelegen haben. Folge: Grundsätzlich kann der Auftraggeber den Vertrag gem. § 8 VOB/ B kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7, 8 Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Der BGH bestätigt mit vorliegendem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 VOB/ B bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – VII ZR 46/ 15.

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Vereinbarung eines neuen Preises nach der VOB/B bei Mengenmehrung

Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/ B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10% überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/ B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist. Anschluss an BGH, Urt. v. 8.8.2019 – VII ZR 34/ 18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706; BGH, Urt. v. 21.11.2019 – VII ZR 10/ 19

 

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Abschlussbericht zur Verjährung bei Baumängeln des BMJV

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gab Anfang Juli 2017 bekannt, dass ihm jetzt der Abschlussbericht eines Forschungsvorhabens vorliegt, das sich mit der Frage einer eventuellen Verlängerung der Verjährung bei Baumängeln befasst hat. Der Abschlussbericht mit dem Titel „Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken“ kommt zu dem Ergebnis, dass Mängel am Bau nach fünf Jahren eher selten auftreten. Das Bundesministerium hatte das Institut für Bauforschung e.V. aus Hannover damit beauftragt, zu untersuchen, ob und in welchem Umfang eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche von derzeit fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB angezeigt ist. Erfasst und ausgewertet wurden die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen. Untersucht wurde u.a. der Beseitigungsaufwand für nach Ablauf der fünfjährigen Frist auftretende Mängel und (Folge-)Schäden an Hochbauleistungen in Deutschland. Den Ergebnissen der Befragungen zufolge müssen dafür weniger als 1 % der Herstellungskosten aufgewendet werden. Daraus schlossen die Forscher, dass schwerwiegende Mängel nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche in Deutschland regelmäßig nicht zu verzeichnen sind. Zudem ergab die Analyse, dass ca. 90 % aller Schadensfälle während der ersten fünf Jahre nach Baufertigstellung auftreten. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die derzeitige gesetzliche Verjährungsfrist angemessen erscheint und daher eine Verlängerung nicht notwendig ist. Aus Sicht des BMJV bestätigen die Ergebnisse des Forschungsvorhabens damit die Angemessenheit der jetzigen BGB-Regelung zur Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken und belegen, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. [Quelle: BMJV]

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Die deutschen Regeln für Honorare an Architekten sind laut Europäischen Gerichtshofs Aktenzeichen C-377/17 nicht verhältnismäßig

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Höchst- und Mindestpreise in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu Fall gebracht. Die deutsche Regelung verstößt nach dem Urteil vom 04.07.2019 gegen EU-Recht.

Demgegenüber dürfen nach der EU-Richtlinie Mitgliedsstaaten Mindestpreise und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorschreiben. Die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Sätze erfüllen nach dem Urteil des EuGH nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Begründung heißt es, dass unter anderem die Mindestsätze nicht geeignet sind, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil das Bauen wirklich billiger macht. Das Urteil hat jedenfalls Relevanz für Bauherren und Architekten. Architekten müssen befürchten, dass sie im Wettbewerb zukünftig von Konkurrenten unterboten werden und sich nicht mehr auf die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten (HOAI) zurückziehen und berufen können. Sinn und Zweck der HOAI war, unter anderem einen Qualitätsstandard am Bau zu sichern. Nun werden Architekten auch bezüglich des Honorars dem freien Wettbewerb ausgesetzt sein und gegebenenfalls mehr kaufmännisch als planerisch tätig sein müssen.

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Architektenhaftung: Überschreitung des geschätzten Kostenrahmens

Ein Architekt haftet nicht für die Überschreitung einer Grobkostenschätzung, wenn ein konkreter Ausbaustandard zwischen den Parteien nicht klar vereinbart worden ist und sich die Schätzung im zulässigen Toleranzrahmen bewegt hat. Der Toleranzbereich ist bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung mit 30 – 40% anzusetzen.

Wird einem Architekten vorgeworfen, die Kosten falsch ermittelt zu haben, ist ein Vergleich der ermittelten Kosten zu den zu dem Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten erforderlich. Hierzu muss der Auftraggeber zumindest vortragen, welchen Ausbaustandard die Parteien vereinbart haben. Das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten auch höher ausfallen könnten, ist einer Kostenschätzung stets immanent. Nicht jede Abweichung von den vom Architekten ermittelten Kosten führt zu dessen Haftung. Grundsätzlich ist einem Architekten bei jeder Kostenschätzung ein Toleranzspielraum zuzugestehen. Dies unterliegt immer einer Einzelallbeurteilung. Je größer die Verbindlichkeit der Kostenberechnung, desto geringer ist der Toleranzspielraum anzusetzen. Bei einem Kostenvoranschlag wir allgemein von 10 – 15% ausgegangen. Will der Bauherr Kostensicherheit, muss er sich eine Kostengarantie geben lassen; vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.3.2018 – 7 U 48/ 16).

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Erbbaurecht: Bestandteilszuschreibung

Zwar stellt das Erbbaurecht eine Belastung des Erbbaugrundstücks dar, dennoch ist es nach seiner Bestellung rechtlich die Hauptsache. Ein in Ausübung des Erbbaurechts errichtetes (bzw. bei seiner Bestellung schon vorhandenes) Gebäude ist nicht etwa als Bestandteil des Grundstücks anzusehen, sondern vielmehr als solches des Erbbaurechts. Das Eigentum am Grundstück tritt während des Bestehens des Erbbaurechts in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter dem Erbbaurecht zurück, das auch zur dinglichen Grundlage für sämtliche Belastungen wird. Die Bestandteilszuschreibung des Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht wird den Fällen, in denen der Erbbauberechtigte das Grundstück erwirbt, gerecht. Die Bestandteilszuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem Erbbaurecht ist daher zulässig; vgl. OLG Jena, Beschl. v. 6.11.2017 – 3 W 344/ 17.

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Bauüberwachung: Kostenerstattung

Im Baurecht ist anerkannt, dass die Kosten der Bauüberwachung nur erstattungsfähig sind, wenn sie im Hinblick auf den Umfang und die Intensität der Maßnahme bei verständiger Würdigung angemessen sind. Nicht erstattungsfähig sind insoweit die Kosten für die Überwachung des Objekts. Mit dem auch im Baurecht nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme wäre es unvereinbar, wenn dem Besteller für die Überwachung des Unternehmers generell ein Kostenerstattungsanspruch zustünde. Der Besteller kann vom Unternehmer daher keinen Verdienstausfall für seine bloße Anwesenheit während der Werkausführung in einer Privatwohnung verlangen; vgl. LG Frankfurt/ M., Urt. v. 7.3.2018 – 2-01 S 10/ 17.

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Grundstückskaufvertrag: Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, strenge Anforderungen

Bei einem Grundstückskaufvertrag sind an die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten strengere Anforderungen zu stellen. Bei einem solchen Vertrag löst die Verweigerung der Mitwirkung an der Beurkundung durch einen Verhandlungspartner nicht schon dann Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund dafür fehlt, sondern nur, wenn „Grundstückskaufvertrag: Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, strenge Anforderungen“ weiterlesen