Auffahrunfall: Disziplinierendes Bremsen

Die Frage, ob bei einem Auffahrunfall in Zusammenhang mit einem Bremsmanöver ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden dafür besteht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam war (§ 1 StVO), kann dahin stehen, wenn der Bremsende „disziplinierend“ gebremst hat. Denn dieses Verhalten hat als Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr zur Folge, dass die Haftung des Bremsenden selbst dann mit 100 % zu bewerten ist, wenn der Auffahrende den grds. gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräften kann; vgl. LG Essen Urt. v. 12.1.2018 – 17 O 235/16.

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