Die deutschen Regeln für Honorare an Architekten sind laut Europäischen Gerichtshofs Aktenzeichen C-377/17 nicht verhältnismäßig

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Höchst- und Mindestpreise in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu Fall gebracht. Die deutsche Regelung verstößt nach dem Urteil vom 04.07.2019 gegen EU-Recht.

Demgegenüber dürfen nach der EU-Richtlinie Mitgliedsstaaten Mindestpreise und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorschreiben. Die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Sätze erfüllen nach dem Urteil des EuGH nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Begründung heißt es, dass unter anderem die Mindestsätze nicht geeignet sind, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil das Bauen wirklich billiger macht. Das Urteil hat jedenfalls Relevanz für Bauherren und Architekten. Architekten müssen befürchten, dass sie im Wettbewerb zukünftig von Konkurrenten unterboten werden und sich nicht mehr auf die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten (HOAI) zurückziehen und berufen können. Sinn und Zweck der HOAI war, unter anderem einen Qualitätsstandard am Bau zu sichern. Nun werden Architekten auch bezüglich des Honorars dem freien Wettbewerb ausgesetzt sein und gegebenenfalls mehr kaufmännisch als planerisch tätig sein müssen.

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Architektenvertrag: Wirksamer Abschluss

Für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrags ist der Planer vortrags- und beweispflichtig. Inhalt und Umfang der Beauftragung bemessen sich nach den Regeln des BGB. Die Regelungen der HOAI stellen Preisrecht dar und treffen über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses und den Umfang der inhaltlichen Leistungsvereinbarung keine Aussage. Der Abschluss wirksamer Architektenverträge bedarf keiner bestimmten Form. Er setzt hierauf bezogene übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsabschluss auch konkludent erfolgen kann. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grds. nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht; vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.1.2018 – 10 U 80/ 17.

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Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei Architektenhaftung

Die Verjährung eines schon vor der Abnahme bestehenden Schadenersatz-anspruchs gegen einen Architekten aus § 635 BGB a. F. beginnt, wenn keine weitere Vertragserfüllung durch den Architekten mehr in Betracht kommt, etwa weil der Bauherr die Abnahme endgültig verweigert, er keine Erfüllung mehr verlangt oder aus anderen Gründen ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist.

Haben Bauherr und Architekt die Objektbetreuung nach Leistungsphase 9 vereinbart, so kommen in diesem Sinne keine weiteren Leistungen des Architekten mehr in Betracht, wenn die Gewährleistungsfristen der beteiligten Handwerker abgelaufen sind, weil dann etwa die Objektbegehung, die Feststellung von Mängeln und deren Anzeige an die Handwerker sinnlos geworden sind. Ein Architekt, der darauf hinwirkt, dass in einem Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber eine kürzere Verjährungszeit als fünf Jahre vereinbart wird, verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe; vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 28.4.2017 – 1 U 165/ 13.

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