In einem vom Auftraggeber gestellten Bauvertrag ist eine Klausel, die einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist vorsieht und durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, unwirksam, wenn das Ablösungsrecht davon abhängig gemacht wird, dass wesentliche Mängel nicht (mehr) vorhanden sind. „Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts (Bauwerkvertrag/Bauvertragsrecht)“ weiterlesen
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