Architektenvertrag: Wirksamer Abschluss

Für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrags ist der Planer vortrags- und beweispflichtig. Inhalt und Umfang der Beauftragung bemessen sich nach den Regeln des BGB. Die Regelungen der HOAI stellen Preisrecht dar und treffen über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses und den Umfang der inhaltlichen Leistungsvereinbarung keine Aussage. Der Abschluss wirksamer Architektenverträge bedarf keiner bestimmten Form. Er setzt hierauf bezogene übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsabschluss auch konkludent erfolgen kann. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grds. nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht; vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.1.2018 – 10 U 80/ 17.

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Grundstückskaufvertrag: Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, strenge Anforderungen

Bei einem Grundstückskaufvertrag sind an die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten strengere Anforderungen zu stellen. Bei einem solchen Vertrag löst die Verweigerung der Mitwirkung an der Beurkundung durch einen Verhandlungspartner nicht schon dann Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund dafür fehlt, sondern nur, wenn „Grundstückskaufvertrag: Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, strenge Anforderungen“ weiterlesen

Grundstückskaufvertrag: Sachmangel

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf; hierzu zählen auch Angaben in einem Exposé.

Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält; vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/ 16.

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Jahresabrechnung: Abrechnungspflicht bei Verwalterwechsel

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob „Jahresabrechnung: Abrechnungspflicht bei Verwalterwechsel“ weiterlesen

Gebrauch der Mietsache; Beseitigung eines auf einem Balkon gepflanzten Baumes

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grds. nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt. Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insb. auch Art. 20a GG nicht entgegen. Eine solche Pflanzung kann aufgrund ihres Umfangs praktisch schon einer baulichen Veränderung gleichkommen. Jedenfalls ist ein Balkon bzw. eine Loggia keine Fläche, auf der solche Pflanzungen üblich oder dafür vorgesehen sind. Ein Bergahorn, welcher bis zu 40 m hoch werden und einen Stammumfang bis zu zwei Metern erreichen kann, findet seine Verwendung hauptsächlich als Garten-, Straßen-, Park- und Waldbaum. Insbesondere ist er als sog. Tiefwurzler für die Bepflanzung eines Balkons ersichtlich auch nicht geeignet. Zudem kann durch die Nutzung das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt werden. Der Mieter wird durch die Beseitigung in seinem Mietgebrauch der Loggia oder auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht bzw. nicht wesentlich oder unzumutbar eingeschränkt, vgl. LG München I, Beschl. v. 8.11.2016 – 31 S 12371/ 16.

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Bauvertragsrecht – Ungünstige Witterungseinflüsse; Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Gemäß § 642 BGB kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und er hierdurch in Verzug der Annahme gerät. Maßgeblich ist, dass ohne die Mitwirkung des Auftraggebers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann.

Ob dem Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung obliegt, kann nur anhand des „Bauvertragsrecht – Ungünstige Witterungseinflüsse; Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers“ weiterlesen