Mietminderung: Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels

Der Mieter genügt seiner Darlegungslast bei einem zur Minderung führenden Mangel bereits dann, wenn er einen konkreten Sachmangel darlegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Bei mehreren Mängeln ist es nicht erforderlich, einzelne Minderungsbeträge den jeweiligen Mängeln zuzuordnen.

Hinweis: Schildert der Mieter einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, so genügt er seiner Darlegungslast und das Gericht muss in die Beweisaufnahme eintreten; vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2018 – VIII ZR 223/ 17.

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