Expertentipp für kommunale Bauherren/öffentliche Auftraggeber

Expertentipp für kommunale Bauherren/öffentliche Auftraggeber
ARGE Baurecht: Bei Vergabe Nachforderungen zulassen

BERLIN (DAV) – Unvollständige Angebote bei der Auftragsvergabe führen immer wieder zu Auseinandersetzungen, so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Unterlagen nachzureichen, unter anderen nicht. Es kommt auf die Bewerbungsbedingungen an. Bei der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen lässt es die VOL/A in § 16 Abs. 2 beziehungsweise die VOL/A-EG in § 19 Abs. 2 zu, dass der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geforderte Erklärungen und Nachweise, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist vorgelegt wurden, vom Bieter innerhalb einer zu bestimmenden Nachfrist nachfordern kann. Eine ähnliche Regelung enthält für die Vergabe von Bauleistungen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.

Hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen, insbesondere in den Bewerbungsbedingungen, aber angegeben, dass die Angebote vollständig sein und alle geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten sein müssen, so legt er sich, zumindest nach einer Entscheidung der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 10.05.2011 (Az.: 1 VK LSA 4/11) selbst dahingehend fest, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Unvollständige Angebote sind dann zwingend auszuschließen. Das kann dann nicht nur für den ausgeschlossenen Bieter, sondern auch für den Auftraggeber ärgerlich sein, wenn ansonsten wirtschaftliche Angebote, möglicherweise sogar diejenigen mit dem besten Preisangebot, aus dem Wettbewerb fallen.

Öffentliche Auftraggeber, so rät die ARGE Baurecht, sollten deshalb auf alle Klauseln in den Bewerbungsbedingungen verzichten, die eine Nachforderung der Erklärungen und Nachweise ausschließen. Vielmehr sollten sie auf die Nachforderungsmöglichkeit hinweisen, um zum Schluss tatsächlich dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilen zu können. Die ARGE Baurecht warnt allerdings:
Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Weitere Informationen unter:
www.arge-baurecht.com