Architektenhaftung

Architektenhaftung:
Auch bei Zustimmung des Auftraggebers mangelhafte Konstruktion einer Großküche.


Der mit der Planung einer Großküche beauftragte Architekt ist für festgestellte Baumängel allein verantwortlich und daher hinsichtlich der erforderlichen Nachbesserungskosten schadensersatzpflichtig. Zwar haftet der Architekt nicht grds. für alle auftretenden Baumängel. Er haftet jedoch für eine mangelfreie Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistung. Hat der Architekt aufgrund mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung zur Entstehung der Baumängel beigetragen, so ist sein eigenes Architektenwerk mangelhaft. Das Risiko der Auswahl der Konstruktion kann der Architekt nicht auf den Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und die Zustimmung des Auftraggebers einholt, zumal eine solche Zustimmung unter der Bedingung des Gelingens steht, vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.2.2017 – 7 U 72/ 16.

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