Architektenhaftung bei arglistiger Täuschung

Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag über die genehmigungsfähige Erstellung eines sogenannten landschaftspflegerischen Begleitplanes wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Architekt durch die Manipulation einer E-Mail der Unteren Landschaftsbehörde die Geeignetheit der Genehmigungsfähigkeit seiner Planungen vorgetäuscht und dadurch die Zahlungsfreigabe der Schlussrechnung erwirkt hat. Da die Anfechtung die Wirkung des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Anfang an entfallen lässt, ist der Architekt auch verpflichtet, vorangegangene Abschlagszahlungen zurückzuzahlen; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. 8. 2014 – 21 U 68/ 11.

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