Schwerbehinderung; hier Sonderkündigungsschutz

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss gegenüber dem Arbeitgeber dann nicht nachgewiesen werden, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dabei muss zum einen das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, aber auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde. Leidet der Arbeitnehmer an Nierenfunktionseinschränkung, Herzerkrankung, Funktionsstörung der Wirbelsäule, Funktionsstörung der Zehen, Schlafstörungen, Ohrgeräuschen und Oberbauchbeschwerden, sind diese jedenfalls nicht so auffallend, dass sie ohne sozialmedizinische Vorbildung als offensichtliche Schwerbehinderung wahrzunehmen und einzustufen sind, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.1.2017 – 5 Sa 361/ 16.

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