Gebrauch der Mietsache; Beseitigung eines auf einem Balkon gepflanzten Baumes

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grds. nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt. Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insb. auch Art. 20a GG nicht entgegen. Eine solche Pflanzung kann aufgrund ihres Umfangs praktisch schon einer baulichen Veränderung gleichkommen. Jedenfalls ist ein Balkon bzw. eine Loggia keine Fläche, auf der solche Pflanzungen üblich oder dafür vorgesehen sind. Ein Bergahorn, welcher bis zu 40 m hoch werden und einen Stammumfang bis zu zwei Metern erreichen kann, findet seine Verwendung hauptsächlich als Garten-, Straßen-, Park- und Waldbaum. Insbesondere ist er als sog. Tiefwurzler für die Bepflanzung eines Balkons ersichtlich auch nicht geeignet. Zudem kann durch die Nutzung das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt werden. Der Mieter wird durch die Beseitigung in seinem Mietgebrauch der Loggia oder auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht bzw. nicht wesentlich oder unzumutbar eingeschränkt, vgl. LG München I, Beschl. v. 8.11.2016 – 31 S 12371/ 16.

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Verkehrssicherungspflicht bei Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer – wie zum Beispiel auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken – ausgeht. Dazu gehört es auch, „Verkehrssicherungspflicht bei Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt“ weiterlesen