Verkehrssicherungspflicht bei Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer – wie zum Beispiel auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken – ausgeht. Dazu gehört es auch, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen.

Wird dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung, so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus. In diesen Fällen verbleibt auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten; vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2017 – VI ZR 395/ 16.

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