Grundstückskaufvertrag: Sachmangel

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf; hierzu zählen auch Angaben in einem Exposé.

Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält; vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/ 16.

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Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome

Zur ausreichenden Darlegung eines Mangels genügt es, wenn sich der Auftraggeber bei der Schilderung auf das Symptom beschränkt, aus dem die Mangelhaftigkeit des Werkes herzuleiten ist. Insbesondere bei konstruktiven Mängeln ist die Beschränkung auf Angabe bestimmter Mangelsymptome als Hinweis auf die festgestellten Schäden, nicht aber als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen. In einem solchen Fall sind auch andere Bereiche, in denen sich die Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben, in die Mangelhaftigkeit miteinbezogen.

Folgendes ist daher zu beachten: „Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome“ weiterlesen