Anforderungen an die Darlegung eines Mangels bei Mietminderung

Der Mieter genügt seiner Darlegungslast bzgl. eines Mangels bereits dann, wenn er die Mangelsymptome vorträgt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht er nicht vorzutragen, da die Minderung kraft Gesetzes eintritt.

Für die Geltendmachung z. B. eines Mietmangels aufgrund einer Lärmbelästigung reicht es aus Sicht des Mieters aus, wenn er die Mangelsymptome beschreibt. Insbesondere bei angebotener Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten liegt es dann am Gericht, dem Gutachter die relevanten Fragen zu stellen, vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2017 – VIII ZR 1/ 16.

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