Eintragungsfähigkeit von Klauseln einer Gemeinschaftsordnung im Grundbuch

Das mit dem Antrag auf Eintragung einer Teilungserklärung in das Grundbuch befasste Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob eine in der Teilungserklärung enthaltene Vereinbarungsregelung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts zu erforschen, ob die Interessen der Wohnungseigentümer in gebührendem Maße berücksichtigt sind oder ob die Rechtsstellung der Wohnungseigentümer in unangemessener Weise ausgehöhlt wird. Das Grundbuchamt darf daher die Eintragung nur dann ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde.

Die in einer Teilungserklärung erklärte Ermächtigung an den am Wohnungseigentum ebenfalls beteiligten Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insb. auch Zustellungen entgegenzunehmen, ist in dieser Form zu weitgehend gefasst. In dieser nicht eingeschränkten Form läuft die Ermächtigung auf eine Blankovollmacht hinaus, die sämtliche sachenrechtliche Eigentumsrechte, Mitgliedschaftsrechte und gemeinschaftsbezogene Drittrechte erfasst. Die Vereinbarung einer solchen umfassenden Ausübungsermächtigung mit dinglicher Wirkung auch für den Sonderrechtsnachfolger ist mit den Grundprinzipien des Wohnungseigentums nicht mehr vereinbar und danach offensichtlich nichtig, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2016 – 15 W 590/ 15.

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